Gemeindeversammlung
- Im Frühling zur Genehmigung der Rechnung
- Im Herbst zum Beschluss des Budgets
Sie kann aber auch öfters einberufen werden, entweder weil es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten dies verlangt.
Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im Voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen. Die Anträge des Gemeinderates sind während der Einladungsfrist aufzulegen.
Ort
Konzertsaal BüsserachSchulstrasse 2
4227 Büsserach
Aufgaben
Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal.
Sie beschliesst:
- Das Budget und den Steuerfuss für das folgende Jahr;
- Die Jahresrechnung des vergangenen Jahres;
- Geschäfte, deren Auswirkung jährlich einmalig CHF 100‘000.00 oder jährlich wiederkehrend CHF 20‘000.00 übersteigen (insbesondere Ausgaben, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmereduktionen);
- Über Nachtragskredite, welche die budgetierten Ausgaben, auf Stufe der 4-stelligen Sammelkontonummern, um 20 %, im Minimum um CHF 2'000.00 übersteigen;
- Über die Annahme von Geschenken, Legaten und Stiftungen, welche den Betrag von CHF 100‘000.00 im Einzelfall übersteigen;
- Über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften oder Landparzellen im Wert von mehr als CHF 100‘000.00 im Einzelfall;
- Spezialfinanzierungen;
- Zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von §152 des Gemeindegesetzes zu anderen Zwecken zu verwenden;
- Anstalten und Unternehmen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben,sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand die Limiten gemäss Ziffer 3 dieses Paragraphen übersteigen;
- Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinde dienen, sofern die Aufwendungen die Limiten gemäss Ziffer 3 dieses Paragraphen übersteigen;
- Einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten;
- Namen und Wappen der Gemeinde.
Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben;
Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane.
Voraussetzungen
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