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Gemeindeversammlung

In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Gemeindeversammlung aus. Sie muss mindestens zwei Mal pro Jahr abgehalten werden:
  • Im Frühling zur Genehmigung der Rechnung
  • Im Herbst zum Beschluss des Budgets

Sie kann aber auch öfters einberufen werden, entweder weil es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten dies verlangt.

Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im Voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen. Die Anträge des Gemeinderates sind während der Einladungsfrist aufzulegen.

Kontakt

Cathrin Schmid
cathrin.schmid@buesserach.ch

Ort

Konzertsaal Büsserach
Schulstrasse 2
4227 Büsserach

Aufgaben

Neben den in den §§ 50 und 56 des Gemeindegesetzes aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu.

Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal.

Sie beschliesst:
  1. Das Budget und den Steuerfuss für das folgende Jahr;
  2. Die Jahresrechnung des vergangenen Jahres;
  3. Geschäfte, deren Auswirkung jährlich einmalig CHF 100‘000.00 oder jährlich wiederkehrend CHF 20‘000.00 übersteigen (insbesondere Ausgaben, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmereduktionen);
  4. Über Nachtragskredite, welche die budgetierten Ausgaben, auf Stufe der 4-stelligen Sammelkontonummern, um 20 %, im Minimum um CHF 2'000.00 übersteigen;
  5. Über die Annahme von Geschenken, Legaten und Stiftungen, welche den Betrag von CHF 100‘000.00 im Einzelfall übersteigen;
  6. Über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften oder Landparzellen im Wert von mehr als CHF 100‘000.00 im Einzelfall;
  7. Spezialfinanzierungen;
  8. Zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von §152 des Gemeindegesetzes zu anderen Zwecken zu verwenden;
  9. Anstalten und Unternehmen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben,sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand die Limiten gemäss Ziffer 3 dieses Paragraphen übersteigen;
  10. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinde dienen, sofern die Aufwendungen die Limiten gemäss Ziffer 3 dieses Paragraphen übersteigen;
  11. Einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten;
  12. Namen und Wappen der Gemeinde.

Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben;

Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane.

Voraussetzungen

Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ab vollendetem 18. Altersjahr sind freundlichst eingeladen, den Versammlungen beizuwohnen.

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