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Baugesuch vereinfacht

Bei Bauten untergeordneter Bedeutung gestattet die Baubehörde eine vereinfachte Baueingabe. Der Unterschied gegenüber dem ordentlichen Baugesuchs-Verfahren besteht darin, dass bei diesem Verfahren das rechtliche Gehör durch den/die Gesuchsteller/in erbracht wird. Wenn die direkt angrenzenden Grundeigentümer ihre Einwilligung zum Baugesuch durch das Unterzeichnen der Baugesuchspläne bezeugen, kann auf die Publikation verzichtet werden.

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