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Friedensrichteramt

Der Friedensrichter kommt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zum Einsatz, so z.B. bei arbeitsrechtlichen, erbrechtlichen oder nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder bei sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen, Forderungen und dergleichen; nicht aber bei mietrechtlichen Angelegenheiten. Wir machen darauf aufmerksam, dass Friedensrichterverhandlungen gebührenpflichtig sind.

Zuständigkeit des Friedensrichters in den Gemeinden im Kanton Solothurn:

- Vergleich / Einigung bis zu einer Million Franken
- Entscheid / Urteil bis 2000 Franken

Voraussetzung
Beiden Parteien oder Geschäftssitz müssen in der gleichen Gemeinde Büsserach wohnhaft sein.

Der Streitwert kann eine Million Schweizer Franken betragen und der Friedensrichter muss die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung vorladen, sofern diese beide in der Gemeinde wohnen oder Geschäftsdomizil haben. Entweder gibt es einen Vergleich/eine Einigung oder andernfalls ist der Klägerpartei die Klagebewilligung auszustellen (z. Hd. Richteramt Dorneck-Thierstein).

Geht es um einen Streitwert von maximal CHF 2'000.00 oder weniger, dann kann der Friedensrichter einen Entscheid/ein Urteil fällen, sofern die Klägerpartei ein Urteil verlangt hat.

Keine Zuständigkeit
Streitsachen bezüglich Hunde und Hundehaltung ist Sache des Oberamtes. Bei aurechtlichen Meinungsverschiedenheiten (Grundstückgrenzen, Wegrechte etc.) wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung (Bauverwaltung).

 

Friedensrichter der Gemeinde Büsserach ist Rolf T. Hallauer.

 

Kontakt

Friedensrichteramt
Obere Grabenstrasse 37
4227 Büsserach
Tel. 079 292 52 31