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Adress- und Auskunftssperre

Adress- und Auskunftssperre

Um eine Adress- und Auskunftssperre zu hinterlegen, füllen Sie bitte das Formular aus und lassen Sie es der Gemeindeverwaltung Büsserach zukommen.

 

Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG)
Sperre der Bekanntgabe von Personendaten nach § 27 Absatz 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG)

§ 27 Sperre
1 Jede betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie bestimmte Personendaten Privaten nicht bekannt gibt.
2 Die Sperre wird spätestens 10 Tage nach Eingang des schriftlichen Gesuches wirksam.
3 Die Behörde verfügt die Bekanntgabe trotz Sperre, wenn
a) sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist;
b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder
c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.

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